Ihr Ansprechpartner
Maximilian Kritter
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Das BFSG regelt nicht explizit Webseiten. Viele Internetseiten, insbesondere solche die interaktive Funktionen wie ein Kontaktformular oder Online-Terminbuchung nutzen, fallen jedoch in den Geltungsbereich des BFSG.
Ausgenommen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind Private Angebote und B2B-Angebote. Kleinunternehmen, hier definiert mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ebenso. Fällt Ihr Unternehmen nicht in einen dieser Bereiche gilt das BFSG für Ihr Unternehmen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Stellt die Änderung an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das Überleben des Unternehmens da, kann das Unternehmen von den Pflichten des BFSG ausgenommen werden. Im Falle von Webseiten wird das jedoch in den wenigsten Fällen auf Unternehmen zutreffen.
Was müssen Sie tun und wann ist der Stichtag?
Der Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025.
- Sie müssen mit Ihrer Webseite bzw. Online Shop die EN 301 549 erfüllen
- Auf Ihrer Webseite muss eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit“ vorhanden sein. Auf dieser beschreiben Sie mit welchen Maßnahmen Sie die Barrierefreiheit sicherstellen und müssen ebenso daraufhinweisen, welche Bereiche eventuell noch nicht barrierefrei sind.
- Es müssen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mit der Besucher*innen Barrieren melden können.
Welche Punkte sind das zum Beispiel in der Praxis?
- Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund
- Die Webseite ist über die Tastatur bedienbar
- Gute Kompatibilität mit Screen Readern
- Nutzung verständlicher Sprache
- Selbiges insbesondere bei interaktiven Elementen (Formulare, Links, Rechner, etc…)
- Nutzen Sie Videoinhalte? Achten Sie auf Untertitel.
Welche Konsenzen drohen mir, wenn ich die Anforderungen nicht erfülle?
Es können von einer Marktüberwachungsbehörde Bußgelder im vierstelligen Bereich verhängt werden. Die Behörde kann auch die Einstellung des elektronischen Geschäftsverkehrs (hier Ihre Webseite) anordnen, bis diese die Anforderungen erfüllt. Mit proaktiven Handlungen seitens dieser ist zwar nicht zu rechnen, allerdings drohen Abmahn-Wellen durch Interessenverbände, wie schon bei Gesetzesänderungen in ähnlichen Bereichen durch solche.
Keine Rechtsberatung!
Dieser Artikel ersetzt keine fundierte Rechtsberatung. Haben Sie Fragen zum BFSG und wie sich dieses Gesetz auf Ihr Unternehmen auswirkt, suchen Sie fachlichen Rat bei einer Rechtsanwaltskanzlei.